Sitzung: 27.08.2012 Marktgemeinderat Helmstadt
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Beschluss:
Dem Markt Helmstadt ist bekannt, dass
- kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann,
- die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheides darstellt,
- eine etwaige spätere Förderung nach den geltenden Zuwendungsrichtlinien und Bemessungssätzen erfolgt,
- die Dringlichkeit des Vorhabens durch den vorgezogenen Baubeginn nicht geändert wird,
- der Antragsteller das volle Finanzrisiko zu tragen hat und
- die Kosten der Vorfinanzierung nicht zuwendungsfähig sind.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 0
Persönliche Beteiligung: