Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

 

Dem Markt Helmstadt ist bekannt, dass

 

-      kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann,

-      die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheides darstellt,

-      eine etwaige spätere Förderung nach den geltenden Zuwendungsrichtlinien und Bemessungssätzen erfolgt,

-      die Dringlichkeit des Vorhabens durch den vorgezogenen Baubeginn nicht geändert wird,

-      der Antragsteller das volle Finanzrisiko zu tragen hat und

-      die Kosten der Vorfinanzierung nicht zuwendungsfähig sind.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    0

Persönliche Beteiligung: