Sitzung: 12.03.2012 Marktgemeinderat Helmstadt
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 2
Beschluss:
Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung (WSG-VO) werden beim Bau der
Anlage berücksichtigt. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (VAwS) wird beachtet.
Die Detailplanung wird zu gegebener Zeit zugeleitet.
Die Profile der Module werden mindestens 1,0m bis maximal 1,50m je nach
Bodenbeschaffenheit in den Untergrund eingerammt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
Amt für Ernährung
Landwirtschaft und Forsten Würzburg
Schreiben vom 28.02.2012 – L2.2-4622-Ne
Zum bestehenden Solarpark Holzkirchhausen wurde von Seiten des AELF Würzburg
bereits am 28.06. und 03.08.2011 Stellung genommen.
Von Seiten der Landwirtschaft wird begrüßt, dass die nördliche, ehemals
ungenutzte Grünfläche für die erneuerbare Energiegewinnung genutzt wird.
Bei der vorliegenden Planung wurden Belange der Landwirtschaft
berücksichtigt: wie die Folgenutzung Landwirtschaft, die Duldung
landwirtschaftlicher Immissionen, Schutz des Mutterbodens (hier Lagerung),
städtebaulicher Vertrag über Rückbauverpflichtung, Einbringung von Geotextil
unter Wegen, landwirtschaftliche Nutzung der Solarfläche durch Koppelhaltung
und Umtriebsweide, Auswahl von nicht-bodengefährdenden Modulmaterialien.
Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen finden auch bezüglich der genau
formulierten Details unsere Zustimmung. Da bei den Ausgleichsmaßnahmen ein
Überschuss von 800 m2 entsteht, wird gefordert, dass die
Ausgleichsfläche A 1 um einen 2-5 m breiten Streifen südlicher Ackerfläche
verringert wird. Dadurch wird die sehr kleine landwirtschaftliche Nutzfläche um
ca. 300 bis 400 m2 vergrößert und damit etwas wirtschaftlicher zu
bearbeiten.
Von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg
wird nach Änderung des Ausgleichsfläche A 1 zugestimmt.
Beschluss:
Die südöstliche Ausgleichsfläche wird aufgrund der geänderten Planung (Verringerung der Betriebsfläche und entfallende Ausgleichsflächen) im Osten neu überplant. Sie wird auf eine Fläche von ca. 2.150 m² mit einer Breite von 5 – 30 m neu geschnitten.
Eine Mindestbreite von 5 m ist hier für die landwirtschaftsoptische und ökologische Funktion der Ausgleichsfläche erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege |
Referat B IV Bodendenkmäler Schreiben vom 09.02.2012 – P-2011-2047-3_S2 Nach bisherigem Kenntnisstand kein Einwand. Beschluss: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird unter „Hinweise
durch Text 1. Denkmalschutz“ darauf verwiesen. |
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
Autobahndirektion
Nordbayern
Schreiben vom 24.02.2012; AZ. W 52-4621/A3
Das Plangebiet hat einen Abstand von ca.
5.0m und mehr zum befestigten Fahrbahnrand (=Standstreifen) der BAB A3.
Geplante Hochbauten nach § 9 FStrG haben einen Abstand von 20 m zw. 40 m und
mehr zum Fahrbahnrad der BAB A3. Die BAB A3 mit der 40m-Bauverbotszone gem. § 9
Abs. 1 FStrG sowie die 100m-Baubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG, sind im
Bebauungsplan eingetragen.
Es wird angeregt, dass im Zuge des
sechsstreifigen Ausbaus hergestellte Regenrückhaltebecken nördlich der Autobahn
im Plan noch darzustellen.
Beschluss:
Die Regenrückhaltebecken werden im Plan
dargestellt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
Der Änderungsbereich umfasst teilweise auch
Autobahngrund. Hiermit besteht kein Einverständnis und aus unserer Sicht auch
keine Notwendigkeit. Die Grenzen des Bebauungsplanes ist daher bis zur
BAB-Grenze bzw. bis zur Grunderwerbsgrenze zurückzunehmen.
Beschluss:
Die Geltungsbereichsgrenze wird bis zum
vorhandenen Feldweg im Norden zurückgenommen. Der östliche Erweiterungsbereich
wird bis an das Grundstück Fl.-Nr. 1635 zurückgenommen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
Im Übrigen bestehen keine Einwände gegen die
geplante erste Änderung des Bebauungsplanes Sondergebiet „Solarpark
Holzkirchhausen“, wenn folgende Auflagen und Bedingungen und Hinweise
aufgenommen werden bzw. berücksichtigt werden:
1.
Einer
Ausweisung von Solaranlagen innerhalb der 40m-Bauverbotszone kann, bei
Einhaltung eines Mindestabstandes von 20 m zugestimmt werden. Soweit
Transformatorenstationen errichtet werden sollen, sind diese jedoch außerhalb
der 40m-Bauverbotszone vorzusehen.
Der Bebauungsplan ist auf 20 Jahre zu
befristen, um mögliche spätere Ausbauabsichten oder künftige Belange der
Straßenbauverwaltung nicht zu behindern. Die Ausführung unter Nr. 3 der
Begründung zum Bebauungsplan ist daher insoweit zu ändern, dass die
Freiflächenanlage zeitlich begrenzt ist bis zum 30.06.2032. Einer
späteren Zustimmung zur Verlängerung können wir in Aussicht stellen, wenn
verkehrliche, straßenbauliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Beschluss:
In der 20m bis 40m Bauverbotszone werden
keine Transformatorenstationen errichtet.
Der B-Plan wird auf 20 Jahre (30.06.2032)
begrenzt. Eine evlt. in Aussicht gestellte spätere Verlängerung wird zu
gegebener Zeit neu beantragt. Der östliche Teil bleibt wie geplant auf 30 Jahre
begrenzt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
2.
Südlich
der Autobahn verlaufen entlang der Grundstücksgrenze die autobahneigenen
Fernmelde- und Lichtwellenkabel parallel zur BAB A3. Eine evtl. Bepflanzung ist
hier um ca. 5 m von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen.
Damit kann einerseits einer Beeinträchtigung der Kabeltrasse
durch Wurzelbildung entgegengewirkt werden und andererseits bleibt die
Kabeltrasse, die außerhalb des bestehenden Wildschutzzaunes verläuft, auch für
die Durchführung von Unterhaltungs- bzw. Baumaßnahmen zugänglich.
Beschluss:
Die Kabelschutzvorschriften werden beachtet.
Eine Bepflanzung ist in diesem Bereich nicht
vorgesehen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
3. Vor Baubeginn ist die Baugrenze (Abstand 20m)abzustecken und von
der Autobahnmeisterei Kist (Tel. 09306/98 57 -330 oder -331) abnehmen zu
lassen.
Beschluss
Vor Baubeginn wird die Abnahme bei der
Autobahnmeisterei beantragt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
4. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Autobahn ist darauf
hinzuweisen, dass insbesondere im Rahmen des Winterdienstes eine
Beeinträchtigung der Anlagen durch eine Gischt aus Wasser und Salz und durch
Schnee- und Eispartikel, die von Räumfahrzeugen nach Außen geschleudert werden,
entstehen kann.
Für evtl. Schäden übernimmt die
Autobahndirektion Nordbayern keine Haftung, die auf Beschädigungen durch
Verkehrsunfälle zurück zu führen sind.
Beschluss:
Wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
5. Durch die Ausrichtung der Module nach Süden ist sicherzustellen,
dass durch die Anlagen keine Blendwirkung für Verkehrsteilnehmer auf der BAB A3
entsteht. Für Unfälle, die auf eine Blendwirkung zurückzuführen sind, haftet
der Betreiber.
Beschluss:
Die Modulflächen sind nach Süden geneigt, so
dass hier keine Blendung des Verkehrs auf der BAB A3 erfolgt. Zudem wird
festgestellt, dass die Gläser der Module im Vergleich zu sonstigen Verglasungen
eisenarm sind und die Reflektion dadurch wesentlich verringert wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
6. Soweit Feldwege, die an betrieblich genutzte Zufahren
angeschlossen sind, verlegt werden, sind diese wieder an die Zufahren
anzuschließen.
Beschluss:
Die Anbindung der Zufahrten wird sichergestellt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
7. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und
somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden,
dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen.
Diese Auflage ist sowohl während des Baus,
des Betriebes und der Demontage der Photovoltaikanlage zu berücksichtigen.
Beschluss:
Die Auflagen zu Werbeanlagen werden
berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
8. Wird die Photovoltaikanlage während der Bauphase, Instandsetzung
/Betrieb oder Demontage aufgrund von Arbeitsabläufen bzw.
Arbeitsschutzbestimmungen oder dergleichen ausgeleuchtet, müssen die
Beleuchtungsanlagen so eingestellt werden, das der Verkehrsteilnehmer nicht
abgelenkt oder geblendet werden kann.
Beschluss:
Beleuchtungsanlagen werden so eingestellt,
dass keine Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer erfolgt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
9. Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aus
Lärm oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden.
Beschluss:
Wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
10. Von der geplanten Maßnahme dürfen keine Emissionen ausgehen, die
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB A3 beeinträchtigen
können.
Beschluss:
Von der geplanten Anlage gehen keine
Emissionen aus, welche den Verkehr beeinträchtigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
11. Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht zur Autobahn hin
abgeleitet werden.
Beschluss:
Die Auflage wird beachtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
12. Die Entwässerungsanlagen der BAB A 3 dürfen nicht in ihrer Funktion
beeinträchtigt werden.
Beschluss:
Wird beachtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
13. Ein Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt des Straßenbegleitgrüns
zur Vermeidung von Schattenwurf auf die PV-Anlage kann nicht erhoben werden.
Beschluss:
Wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
14. Der Beginn und das Ende der Arbeiten sind der Autobahnmeisterei Kist (Tel. 09306/98 57-330 oder -331) mindestens
14 Tage vorher anzuzeigen, wobei die für die Durchführung der Maßnahme
verantwortliche Stelle zu nennen ist. Die Autobahnmeisterei hat die Arbeiten zu überwachen, ihren Anweisungen
ist Folge zu leisten.
Nach Beendigung der Arbeiten ist die
Autobahnmeisterei Kist an der Abnahme zu beteiligen.
Beschluss:
Die Autobahnmeisterei wird beteiligt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
15. Entlang der BAB A3 verläuft in Fahrtrichtung Nürnberg ein
autobahneigenes Datenkabel D20“ und Energiekabel. Zum Schutz dieser Kabel ist
die beiliegende Kabelschutzanweisung (Stand 07/2009) zu beachten.
Beschluss:
Die Kabelschutzanweisung wird beachtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
16. Die Arbeiten sind den Regeln der Technik entsprechend durchzuführen
und zwar so, dass eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
auf der Bundesautobahn ausgeschlossen ist.
Beschluss:
Die Arbeiten werden den Regeln der Technik
entsprechend durchgeführt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
17. Das Planfeststellungsverfahren für den 6-streifigen Ausbau der BAB
A3 im betreffenden Abschnitt wurde mit Beschluss der Regierung von Unterfranken
vom 29.06.2007 Nr. 32-4354.1-5/04 abgeschlossen. Auflagen und Bedingungen aus
dem Beschluss, die Auswirkungen auf das Bauvorhaben haben können, sind zu
beachten. Insbesondere weisen wir auf folgendes hin:
·
Der
Ostabschnitt des BAB-Ausbaus der A3 ist bereits abgeschlossen. Für den
Westabschnitt ist noch kein Baubeginn zu terminieren.
·
Während
des Baus ist eine Beeinträchtigung durch Lärm, Staub und Erschütterungen zu
erwarten. Hier können keine Ansprüche gegenüber dem Straßenbaulastträger
geltend gemacht werden.
·
Das
angrenzende Unterführungsbauwerk Holzkirchhausen-Holzkirchen wir während der
Erneuerung nicht passierbar sein.
·
Die
Flächen, die gemäß Planfeststellung zur vorübergehenden Inanspruchnahme beim
sechsstreifigen Ausbau festgesetzt sind, sind von Anpflanzungen, baulichen
Anlagen, sonstigen Flächenveränderungen usw. freizuhalten.
Beschluss:
Wird zur Kenntnis genommen. Die Auflagen und
Bedingungen der Planfeststellung werden beachtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
18. Im Plan ist eine Leitungsquerung mit der Autobahn als „geplant“
dargestellt. Diese Querung besteht jedoch bereits.
Eine neue Querung der A3 ist für die
Erweiterung „Solarpark Holzkirchhausen“ Teil II geplant, die aber als solche
nicht im dortigen Bebauungsplan gekennzeichnet ist.
Beschluss:
Die redaktionellen Änderungen werden
vorgenommen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
Bund Naturschutz in Bayern
e.V.
Schreiben vom 20.02.2012; AZ: VER/LA/HE
Die Einzäunung der Photovoltaikanlagen ist so vorzunehmen, dass
vorhandene Biotope und die geplanten Ausgleichsflächen außerhalb der Zäunung
liegen.
Im Nordosten der 1. B-Planänderung Sondergebiet „Solarpark Holzkirchhausen“
scheint dies nicht der Fall zu sein.
Mäharbeiten sollten zum Schutz von Bodenbrütern erst ab Ende Juli
vorgenommen werden (Verschiebung/Nachbrut)
Beschluss:
Die Einzäunung der PV-Anlage wird so angelegt, dass Biotop und geplante
Ausgleichsflächen außerhalb der Einzäunung liegen.
Die Zaundarstellung im Nordosten wird geändert.
Die Anregungen zu den Mäharbeiten werden beachtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
Regierung von Mittelfranken
– Luftamt Nordbayern
Die Regierung von Mittelfranken – Luftamt Bayern – erhebt keine
Bedenken, unter der Voraussetzung, dass Blendwirkungen für Luftfahrer
auszuschließen sind.
Die Stellungnahme berücksichtigt nur die Lagebeziehung zu bestehenden
oder geplanten zivilen Flugplätzen.
Es wird gebeten, die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München –
und die Träger eines evtl. betroffenen Krankenhauses zu beteiligen.
Beschluss:
Die Blendwirkung der Anlage ist für die Luftfahrer nach den bisherigen
Erkenntnissen nicht bekannt. Die Gläser der Module sind im Vergleich zu
sonstigen Verglasungen eisenarm. Die Reflektion wird dadurch wesentlich
verringert. Die Wehrbereichsverwaltung Süd und der Kommunalunternehmer des
Landkreises Würzburg wurden beteiligt. Die Wehrbereichsverwaltung hat keine
Einwendungen und das Kommunalunternehmen hat keine Stellungnahmen abgegeben.
Das Bundesamt für Flugsicherung in Langen wird am weiteren Verfahren beteiligt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung:
Antrag der Main-Spessart-Solar
GmbH, im Hahlenfeld 2, 63856 Bessenbach
vom 07.03.2012
Die Main-Spessart-GmbH beantragt den östlichen Erweiterungsbereich der
1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „SO Solarpark Holzkirchhausen“
wegen Grundstücksangelegenheiten zu verkleinern. Der Geltungsbereich soll bis
an die Grundstücksgrenze 1635/1634 zurückgenommen werden.
Beschluss:
Dem Antrag auf Verkleinerung des Geltungsbereiches wird zugestimmt. Die Planungsunterlagen und Begründungen werden an die neuen Verhältnisse angepasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 2
Persönliche Beteiligung: