Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 2

Beschluss:

 

Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung (WSG-VO) werden beim Bau der Anlage berücksichtigt. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) wird beachtet.

Die Detailplanung wird zu gegebener Zeit zugeleitet.

Die Profile der Module werden mindestens 1,0m bis maximal 1,50m je nach Bodenbeschaffenheit in den Untergrund eingerammt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Würzburg

 

Schreiben vom 28.02.2012 – L2.2-4622-Ne

 

Zum bestehenden Solarpark Holzkirchhausen wurde von Seiten des AELF Würzburg bereits am 28.06. und 03.08.2011 Stellung genommen.

Von Seiten der Landwirtschaft wird begrüßt, dass die nördliche, ehemals ungenutzte Grünfläche für die erneuerbare Energiegewinnung genutzt wird.

Bei der vorliegenden Planung wurden Belange der Landwirtschaft berücksichtigt: wie die Folgenutzung Landwirtschaft, die Duldung landwirtschaftlicher Immissionen, Schutz des Mutterbodens (hier Lagerung), städtebaulicher Vertrag über Rückbauverpflichtung, Einbringung von Geotextil unter Wegen, landwirtschaftliche Nutzung der Solarfläche durch Koppelhaltung und Umtriebsweide, Auswahl von nicht-bodengefährdenden Modulmaterialien.

Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen finden auch bezüglich der genau formulierten Details unsere Zustimmung. Da bei den Ausgleichsmaßnahmen ein Überschuss von 800 m2 entsteht, wird gefordert, dass die Ausgleichsfläche A 1 um einen 2-5 m breiten Streifen südlicher Ackerfläche verringert wird. Dadurch wird die sehr kleine landwirtschaftliche Nutzfläche um ca. 300 bis 400 m2 vergrößert und damit etwas wirtschaftlicher zu bearbeiten.

 

Von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg wird nach Änderung des Ausgleichsfläche A 1 zugestimmt.

 

Beschluss:

 

Die südöstliche Ausgleichsfläche wird aufgrund der geänderten Planung (Verringerung der Betriebsfläche und entfallende Ausgleichsflächen) im Osten neu überplant. Sie wird auf eine Fläche von ca. 2.150 m² mit einer Breite von 5 – 30 m neu geschnitten.

Eine Mindestbreite von 5 m ist hier für die landwirtschaftsoptische und ökologische Funktion der Ausgleichsfläche erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Referat B IV Bodendenkmäler

 

Schreiben vom 09.02.2012 – P-2011-2047-3_S2

 

Nach bisherigem Kenntnisstand kein Einwand.
Hinweise auf Meldepflicht gem. Art. 8 Abs. 1 DSchG und Funde bzw. Fundort
gem. Art. 8 Abs. 2 DSchG.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Im Bebauungsplan wird unter „Hinweise durch Text 1. Denkmalschutz“ darauf verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

Autobahndirektion Nordbayern

Schreiben vom 24.02.2012; AZ. W 52-4621/A3

 

Das Plangebiet hat einen Abstand von ca. 5.0m und mehr zum befestigten Fahrbahnrand (=Standstreifen) der BAB A3. Geplante Hochbauten nach § 9 FStrG haben einen Abstand von 20 m zw. 40 m und mehr zum Fahrbahnrad der BAB A3. Die BAB A3 mit der 40m-Bauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG sowie die 100m-Baubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG, sind im Bebauungsplan eingetragen.

Es wird angeregt, dass im Zuge des sechsstreifigen Ausbaus hergestellte Regenrückhaltebecken nördlich der Autobahn im Plan noch darzustellen.

 

Beschluss:

 

Die Regenrückhaltebecken werden im Plan dargestellt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

Der Änderungsbereich umfasst teilweise auch Autobahngrund. Hiermit besteht kein Einverständnis und aus unserer Sicht auch keine Notwendigkeit. Die Grenzen des Bebauungsplanes ist daher bis zur BAB-Grenze bzw. bis zur Grunderwerbsgrenze zurückzunehmen.

 

Beschluss:

 

Die Geltungsbereichsgrenze wird bis zum vorhandenen Feldweg im Norden zurückgenommen. Der östliche Erweiterungsbereich wird bis an das Grundstück Fl.-Nr. 1635 zurückgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

Im Übrigen bestehen keine Einwände gegen die geplante erste Änderung des Bebauungsplanes Sondergebiet „Solarpark Holzkirchhausen“, wenn folgende Auflagen und Bedingungen und Hinweise aufgenommen werden bzw. berücksichtigt werden:

 

1.        Einer Ausweisung von Solaranlagen innerhalb der 40m-Bauverbotszone kann, bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 20 m zugestimmt werden. Soweit Transformatorenstationen errichtet werden sollen, sind diese jedoch außerhalb der 40m-Bauverbotszone vorzusehen.

Der Bebauungsplan ist auf 20 Jahre zu befristen, um mögliche spätere Ausbauabsichten oder künftige Belange der Straßenbauverwaltung nicht zu behindern. Die Ausführung unter Nr. 3 der Begründung zum Bebauungsplan ist daher insoweit zu ändern, dass die Freiflächenanlage zeitlich begrenzt ist bis zum 30.06.2032. Einer späteren Zustimmung zur Verlängerung können wir in Aussicht stellen, wenn verkehrliche, straßenbauliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Beschluss:

 

In der 20m bis 40m Bauverbotszone werden keine Transformatorenstationen errichtet.

Der B-Plan wird auf 20 Jahre (30.06.2032) begrenzt. Eine evlt. in Aussicht gestellte spätere Verlängerung wird zu gegebener Zeit neu beantragt. Der östliche Teil bleibt wie geplant auf 30 Jahre begrenzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

2.        Südlich der Autobahn verlaufen entlang der Grundstücksgrenze die autobahneigenen Fernmelde- und Lichtwellenkabel parallel zur BAB A3. Eine evtl. Bepflanzung ist hier um ca. 5 m von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen.

       Damit kann einerseits einer Beeinträchtigung der Kabeltrasse durch Wurzelbildung entgegengewirkt werden und andererseits bleibt die Kabeltrasse, die außerhalb des bestehenden Wildschutzzaunes verläuft, auch für die Durchführung von Unterhaltungs- bzw. Baumaßnahmen zugänglich.

 

Beschluss:

 

Die Kabelschutzvorschriften werden beachtet.

Eine Bepflanzung ist in diesem Bereich nicht vorgesehen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

3.    Vor Baubeginn ist die Baugrenze (Abstand 20m)abzustecken und von der Autobahnmeisterei Kist (Tel. 09306/98 57 -330 oder -331) abnehmen zu lassen.

 

Beschluss

 

Vor Baubeginn wird die Abnahme bei der Autobahnmeisterei beantragt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

4.    Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Autobahn ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere im Rahmen des Winterdienstes eine Beeinträchtigung der Anlagen durch eine Gischt aus Wasser und Salz und durch Schnee- und Eispartikel, die von Räumfahrzeugen nach Außen geschleudert werden, entstehen kann.

Für evtl. Schäden übernimmt die Autobahndirektion Nordbayern keine Haftung, die auf Beschädigungen durch Verkehrsunfälle zurück zu führen sind.

 

Beschluss:

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

5.    Durch die Ausrichtung der Module nach Süden ist sicherzustellen, dass durch die Anlagen keine Blendwirkung für Verkehrsteilnehmer auf der BAB A3 entsteht. Für Unfälle, die auf eine Blendwirkung zurückzuführen sind, haftet der Betreiber.

 

Beschluss:

 

Die Modulflächen sind nach Süden geneigt, so dass hier keine Blendung des Verkehrs auf der BAB A3 erfolgt. Zudem wird festgestellt, dass die Gläser der Module im Vergleich zu sonstigen Verglasungen eisenarm sind und die Reflektion dadurch wesentlich verringert wird.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

6.    Soweit Feldwege, die an betrieblich genutzte Zufahren angeschlossen sind, verlegt werden, sind diese wieder an die Zufahren anzuschließen.

 

Beschluss:

 

Die Anbindung der Zufahrten wird sichergestellt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

7.    Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen.

Diese Auflage ist sowohl während des Baus, des Betriebes und der Demontage der Photovoltaikanlage zu berücksichtigen.

 

Beschluss:

 

Die Auflagen zu Werbeanlagen werden berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

8.    Wird die Photovoltaikanlage während der Bauphase, Instandsetzung /Betrieb oder Demontage aufgrund von Arbeitsabläufen bzw. Arbeitsschutzbestimmungen oder dergleichen ausgeleuchtet, müssen die Beleuchtungsanlagen so eingestellt werden, das der Verkehrsteilnehmer nicht abgelenkt oder geblendet werden kann.

 

Beschluss:

 

Beleuchtungsanlagen werden so eingestellt, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer erfolgt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

9.    Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aus Lärm oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden.

 

Beschluss:

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

10.  Von der geplanten Maßnahme dürfen keine Emissionen ausgehen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB A3 beeinträchtigen können.

 

Beschluss:

 

Von der geplanten Anlage gehen keine Emissionen aus, welche den Verkehr beeinträchtigen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

11.  Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht zur Autobahn hin abgeleitet werden.

 

Beschluss:

 

Die Auflage wird beachtet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

12.  Die Entwässerungsanlagen der BAB A 3 dürfen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

 

Beschluss:

 

Wird beachtet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

13.  Ein Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt des Straßenbegleitgrüns zur Vermeidung von Schattenwurf auf die PV-Anlage kann nicht erhoben werden.

 

Beschluss:

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

14.  Der Beginn und das Ende der Arbeiten sind der Autobahnmeisterei Kist  (Tel. 09306/98 57-330 oder -331) mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen, wobei die für die Durchführung der Maßnahme verantwortliche Stelle zu nennen ist. Die Autobahnmeisterei hat  die Arbeiten zu überwachen, ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

Nach Beendigung der Arbeiten ist die Autobahnmeisterei Kist an der Abnahme zu beteiligen.

 

Beschluss:

 

Die Autobahnmeisterei wird beteiligt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

15.  Entlang der BAB A3 verläuft in Fahrtrichtung Nürnberg ein autobahneigenes Datenkabel D20“ und Energiekabel. Zum Schutz dieser Kabel ist die beiliegende Kabelschutzanweisung (Stand 07/2009) zu beachten.

 

Beschluss:

 

Die Kabelschutzanweisung wird beachtet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

16.  Die Arbeiten sind den Regeln der Technik entsprechend durchzuführen und zwar so, dass eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesautobahn ausgeschlossen ist.

 

Beschluss:

 

Die Arbeiten werden den Regeln der Technik entsprechend durchgeführt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

17.  Das Planfeststellungsverfahren für den 6-streifigen Ausbau der BAB A3 im betreffenden Abschnitt wurde mit Beschluss der Regierung von Unterfranken vom 29.06.2007 Nr. 32-4354.1-5/04 abgeschlossen. Auflagen und Bedingungen aus dem Beschluss, die Auswirkungen auf das Bauvorhaben haben können, sind zu beachten. Insbesondere weisen wir auf folgendes hin:

·         Der Ostabschnitt des BAB-Ausbaus der A3 ist bereits abgeschlossen. Für den Westabschnitt ist noch kein Baubeginn zu terminieren.

·         Während des Baus ist eine Beeinträchtigung durch Lärm, Staub und Erschütterungen zu erwarten. Hier können keine Ansprüche gegenüber dem Straßenbaulastträger geltend gemacht werden.

·         Das angrenzende Unterführungsbauwerk Holzkirchhausen-Holzkirchen wir während der Erneuerung nicht passierbar sein.

·         Die Flächen, die gemäß Planfeststellung zur vorübergehenden Inanspruchnahme beim sechsstreifigen Ausbau festgesetzt sind, sind von Anpflanzungen, baulichen Anlagen, sonstigen Flächenveränderungen usw. freizuhalten.

 

Beschluss:

 

Wird zur Kenntnis genommen. Die Auflagen und Bedingungen der Planfeststellung werden beachtet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

18.  Im Plan ist eine Leitungsquerung mit der Autobahn als „geplant“ dargestellt. Diese Querung besteht jedoch bereits.

Eine neue Querung der A3 ist für die Erweiterung „Solarpark Holzkirchhausen“ Teil II geplant, die aber als solche nicht im dortigen Bebauungsplan gekennzeichnet ist.

 

Beschluss:

 

Die redaktionellen Änderungen werden vorgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Schreiben vom 20.02.2012; AZ: VER/LA/HE

 

Die Einzäunung der Photovoltaikanlagen ist so vorzunehmen, dass vorhandene Biotope und die geplanten Ausgleichsflächen außerhalb der Zäunung liegen.

Im Nordosten der 1. B-Planänderung Sondergebiet „Solarpark Holzkirchhausen“ scheint dies nicht der Fall zu sein.

Mäharbeiten sollten zum Schutz von Bodenbrütern erst ab Ende Juli vorgenommen werden (Verschiebung/Nachbrut)

 

Beschluss:

 

Die Einzäunung der PV-Anlage wird so angelegt, dass Biotop und geplante Ausgleichsflächen außerhalb der Einzäunung liegen.

Die Zaundarstellung im Nordosten wird geändert.

Die Anregungen zu den Mäharbeiten werden beachtet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern

 

Die Regierung von Mittelfranken – Luftamt Bayern – erhebt keine Bedenken, unter der Voraussetzung, dass Blendwirkungen für Luftfahrer auszuschließen sind.

Die Stellungnahme berücksichtigt nur die Lagebeziehung zu bestehenden oder geplanten zivilen Flugplätzen.

Es wird gebeten, die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München – und die Träger eines evtl. betroffenen Krankenhauses zu beteiligen.

 

Beschluss:

 

Die Blendwirkung der Anlage ist für die Luftfahrer nach den bisherigen Erkenntnissen nicht bekannt. Die Gläser der Module sind im Vergleich zu sonstigen Verglasungen eisenarm. Die Reflektion wird dadurch wesentlich verringert. Die Wehrbereichsverwaltung Süd und der Kommunalunternehmer des Landkreises Würzburg wurden beteiligt. Die Wehrbereichsverwaltung hat keine Einwendungen und das Kommunalunternehmen hat keine Stellungnahmen abgegeben. Das Bundesamt für Flugsicherung in Langen wird am weiteren Verfahren beteiligt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

Antrag der Main-Spessart-Solar GmbH, im Hahlenfeld 2, 63856 Bessenbach

vom 07.03.2012

 

Die Main-Spessart-GmbH beantragt den östlichen Erweiterungsbereich der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „SO Solarpark Holzkirchhausen“ wegen Grundstücksangelegenheiten zu verkleinern. Der Geltungsbereich soll bis an die Grundstücksgrenze 1635/1634 zurückgenommen werden.

 

Beschluss:

 

Dem Antrag auf Verkleinerung des Geltungsbereiches wird zugestimmt. Die Planungsunterlagen und Begründungen werden an die neuen Verhältnisse angepasst.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    2

Persönliche Beteiligung: