Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft

 

§ 1

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

 

(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse. Hierzu zählt auch ein vorbereitender Ausschuss, in dem alle 1. Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden vertreten sind.

 

(2) Ehrenamtliche Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als pauschale Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung oder ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld für jede Sitzung in Höhe von 20,00 Euro.

 

(3) Soweit die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung berufsmäßige oder ehrenamtliche 1. Bürgermeister sind, erhalten sie lediglich den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

 

(4) Angestellte oder Arbeiter haben außerdem Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalles. Seine Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

 

(5) Selbständig Tätige erhalten für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 15,00 Euro für jede Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die nach 18.00 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden.

 

(6) Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die keinen Ersatzanspruch nach den Abs. 4 und 5 haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 Euro für jede Stunde Sitzungsdauer.

 

(7) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

 

§ 2

Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden

 

(1) Der Vorsitzende der Gemeinschaftsversammlung erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender und Leiter der Verwaltung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 2.200,00 Euro zzgl. 250,00 Euro monatliche Fahrtkostenpauschale.

 

(2) Wenn die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B (Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz) einheitlich geändert werden, ist auch die Entschädigung des Vorsitzenden mit dem gleichen Vomhundertsatz anzuheben.

 

 

§ 3

Entschädigung der Stellvertreter

 

(1) Die Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden (Art. 6 Abs. 3 VGemO) erhalten neben ihrer Entschädigung als Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung für jeden Tag der Vertretung eine weitere Entschädigung von einem Dreißigstel des Betrages nach § 2 Absatz 1 je Kalendermonat. Im Übrigen gilt § 1 Abs. 4 bis 7 entsprechend.

 

(2) Die Höhe der Vertretungsentschädigung pro Monat darf jedoch die des Vorsitzenden in einem Kalendermonat nicht übersteigen.

 

 

§ 4

Entschädigung der Standesbeamten

 

(1) Die ehrenamtlichen 1. Bürgermeister erhalten für ihre Tätigkeit als Standesbeamte mit dem beschränkten Aufgabenbereich „Eheschließungen“ eine Entschädigung von 40,00 € je Eheschließung.

 

 

§ 5

Auszahlung der Entschädigungen

 

Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss im Einzelfall.

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt am 1. November 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 15. Mai 2008 außer Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      12

Nein:                                    0

Persönliche Beteiligung: