Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

 

 

 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

 

Telefonische Mitteilung vom 07.07.2011 und Schreiben vom 08.07.2011

 

Der Betrieb und der Bau von Photovoltaikanlagen werden in diesem Wasserschutzgebiet für möglich gehalten. Die Schutzgebietsverordnung ist einzuhalten.

An drei Punkte der Verordnung wird besonders erinnert.

 

o                    § 3 Nr. 2.1 WSG-VO: Die Schutzfunktion der Deckschichten darf durch die Gründung nicht wesentlich vermindert werden

o                    § 3 Nr. 5.10 WSG-VO und § 6 Abs. 2 PflSchG: Einsatz von Pflanzenschutzmittel ist grundsätzlich verboten (Solaranlage)

o                    Bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen gilt die VAwS.

 

Zu gegebener Zeit wird um Übersendung aussagekräftiger Planunterlagen hinsichtlich Gründung etc. gebeten.

 

Es besteht Einverständnis, wenn die wasserschutzrechtlichen Belange berücksichtigt werden.

 

Beschluss:

 

Die wasserschutzrechtlichen Belange zum allgemeinen Boden- und Gewässerschutz werden berücksichtigt.

 

Die Bodenschutzgesetze (Bodenverseuchung) werden beachtet.

 

Die Vorgaben der Wasserschutzgebietssatzung werden beachtet.

 

Dem Wasserwirtschaftsamt wird der Durchführungsvertrag mit Vorhaben- und Erschließungsplanung zugeleitet.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg

 

Schreiben vom 28.06.2011, Az. 3.1-4621-Ne

 

Forstwirtschaft

 

Belange des Forstes sind nicht betroffen.

 

 

 

 

Landwirtschaft

 

Im westlichen Teil befinden sich auf den Fl.Nrn. 7424, 7368 und 7335 sehr ertragreiche Lösslehmböden mit hoher Bonität. Diese Flächen sind für die Lebensmittelproduktion unersetzlich und sollten von jeglicher anderer Nutzung ausgeschlossen werden. Auf die IMS vom 19.11.2009 (Auswahlkriterien für Solaranlagen) wird hingewiesen.

 

Beschluss:

 

Die Überplanung von Flächen mit höherer Bodengüte im westlichen Bereich als Freiflächen-Photovoltaikanlage wird nach Würdigung der angeführten Gründe beibehalten, da

 

-               die Böden nach Ablauf der zeitlichen Befristung des Solarparks aufgrund des einfachen Rückbaus und der geringen Versiegelung wieder ackerbaulich genutzt werden können und so nicht dauerhaft der landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden

 

-               die Böden unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen (insbesondere Bundesbodenschutzgesetz) durch die gewählten Verankerungstechnik (Ständerbau mit Boden-Schraubenpfählen) nicht nachhaltig und erheblich verändert und beeinträchtigt werden

 

-               die angeführten, beanspruchten Flächen der wirtschaftlichen Stabilisierung landwirtschaftlicher Betriebe (hier Eigentümer und Bewirtschafter) durch das Zusatzeinkommen (Erträge aus der Energieerzeugung, ggf. auch Pflegearbeiten) dienen

 

-               sich die Wirtschaftlichkeit durch das verschlechterte Verhältnis von Erschließungsaufwand und Ertrag deutlich verschlechtern würde

 

Der Vorschlag zur Verlagerung von Betriebsflächen nach Osten auf Flächen mit geringer Bodengüte wurde geprüft. Die östlich an das Betriebsgelände anschließenden Flächen sind aufgrund der (teilweisen) Neigung nach Osten und der Verschattungswirkung einer in der Biotopkartierung erfassten Hecke weniger geeignet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

 

 

Rückbau – Nachfolgenutzung

 

Es wird begrüßt, dass die Rückbauverpflichtung in einem begleitenden städtebaulichen Vertrag geregelt werden soll. Von Seiten des AELF Würzburg wird gefordert, die geänderten Flächen nach Nutzungsende als Vorrangfläche „Fläche für die Landwirtschaft“ festzulegen.

 

Beschluss:

 

Die gesamte Fläche wird nach Ablauf der Nutzung als Solarpark wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt.

 

Als Folgenutzung wird nach Nutzungsende der Solaranlage als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt (gem. § 9 Abs. 2 BauGB).

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      11

Nein:                                    0

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

 

Gefahr der Verseuchung des Mutterbodens

 

Es wird begrüßt, dass Siliziummodule mit Glas und Aluminiumrahmen verwendet werden. Ebenso die geringe Bodenversiegelung durch besondere Montagetechnik. Beim Aufständermaterial ist auf die Vermeidung einer Bodenverseuchung zu achten.

 

Beschluss:

 

Die Vermeidung einer Bodenverseuchung gem. Bodenschutzgesetz wird beachtet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

Schutz des Mutterbodens während der Montage

 

Das AELF bittet Folgendes zu beachten:

Bodenverdichtungen, Anlieferung der Baumaterialien und die Befahrung des Ackers dürfen nur bei trockenem Wetter erfolgen. Geplante und benötigte Wege sind im Plan festzulegen. Das Anlegen von Schotterwegen sollte verboten werden. Bei unvermeidlicher Wegeschotterung wird die Verlegung eines Trennvlieses gefordert.

Der Schutz des Mutterbodens ist zu beachten. Anfallender Mutterboden soll den Landwirten zur Auffüllung schlechter landwirtschaftlicher Flächen zur Verfügung gestellt werden.

 

Beschluss:

 

Die Vorgaben zum Schutz des Mutterbodens werden beachtet. Der Vorhabensträger wird davon informiert.

 

Die Angaben über die Wege, Zufahrten, Aufbau der Module, Bau von Trafo, Übergabestationen, etc. werden im Vorhaben- und Erschließungsplan detailliert dargestellt bzw. erläutert.

 

Der anfallende Oberboden wird fachgerecht behandelt.

 

Die Hauptandienung in der Bauzeit und Betriebszeit erfolgt über den Feldweg entlang der Autobahnböschung im Norden mit kurzen Anbindungen an die Solaranlage und die Stationen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

 

Arbeit im Erdreich

 

Erdkabel, die durch landwirtschaftliche Flächen verlegt werden, sind so zu verlegen, dass die landwirtschaftlichen Flächen in ihrer Nutzung keinen Einschränkungen unterliegen. Vorhandene Drainagen und sonstige Leitungen dürfen nicht beschädigt werden. Beschädigungen sind fachgerecht zu beheben.

 

Beschluss:

 

Bei der Verlegung von Erdkabel wird darauf geachtet, dass die landwirtschaftlichen Flächen keinen Einschränkungen unterliegen und keine bestehenden Leitungen (Drainage, etc.) beschädigt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

 

Verkehr

 

Der landwirtschaftliche Verkehr darf während und nach Abschluss der Baumaßnahmen vom Solarpark nicht behindert werden. Die Unterhaltsfrage und Baulast von evtl. beanspruchten Privat-, Wirtschafts- und Gemeindewegen bzw. Straßen muss geklärt werden.

 

Beschluss:

 

Der landwirtschaftliche Verkehr wird durch den Solarpark nicht behindert. Die Unterhaltsfrage und Baulast, etc. wird im Vorhaben- und Erschließungsvertrag geregelt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

Immissionen

 

Im direkten Anschluss an den Geltungsbereich liegen landwirtschaftliche Nutzflächen, die weiterhin bewirtschaftet werden. Durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung kann es zu Staubimmissionen  (Erde, Dünger, Spelzen) kommen, die sich auf die Kollektoren niederschlagen. Diese Immissionen sind vom Anlagenbetreiber und dessen Rechtsnachfolger zu dulden. Dies soll unter Festsetzungen festgeschrieben werden.

 

Beschluss:

 

Die Immissionen aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind zu dulden. Die Tolerierung der Immissionen wird unter Festsetzungen festgeschrieben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      11

Nein:                                    0

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

Nutzungskonzept der Solarfläche während des Betriebes

 

Die eingezäunten Flächen sollen angesät werden und als Flächen für Wiesen/Weideland genutzt werden. Dies wird befürwortet, ebenso die Möglichkeit einer Schafbeweidung. Der Freiraum der Unterkante des Zaunes soll 12-15 cm nicht überschreiten. Elektrische Leitungen sollten so verlegt werden, dass kein Verbiss möglich ist. Die Pflege sollte entweder an eine Viehhalter oder an den Eigentümer/Landwirt dieser Fläche vergeben werden (Garantie für schonende Pflege). Zäune müssen so errichtet werden, dass die Bewirtschaftung der zu mähenden Flächen mit Maschinen möglich ist. Die Möglichkeit der verschiedenartigen Nutzung neben der Solarstromgewinnung (z.B. Anbau von Kulturen für geschützte, seltene Tiere und Pflanzen, Gewürz- und Heilkräuter, Mähgut für Biogasanlagen etc.) sollte offen gehalten werden

 

Beschluss:

 

Die Anregungen zur Zaunanlage, elektrischen Kabel und zur Pflege der Anlage werden beachtet. Die Ausführungen werden dem Betreiber der Anlage zur Beachtung mitgeteilt.

 

Die Anregung der verschiedenartigen Nutzungsmöglichkeiten neben der Solarstromgewinnung wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

 

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme

 

Sehr positiv wurde das konstruktive Abstimmungsgespräch am 22.06.2011 bei der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt aufgenommen. Der Inhalt der dort getroffenen Festlegungen wird begrüßt und aus ökologischer Sicht sehr positiv bewertet, da allein die Umwandlung der Fläche unter den Solarmodulen von Ackerland in Grünland eine Vervielfachung der Artenzahl bewirkt. Durch den Zuschnitt der beteiligten Flächen entsteht an den Rändern ein großes Potential an Ausgleichsfläche. Es besteht die Möglichkeit, diese für das Ökokonto der gemeinde zu verwenden.

 

Beschluss:

 

Das Ergebnis des Abstimmungsgespräches am 22.06.2011 wird in die Planung aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

 

 

 

Einstellen von Flächen für das gemeindliche Ökokonto

 

Die am südlichen Gebietsrand dargestellten Ausgleichsflächen (ca. 8.450 m ²), decken den mindestens anzusetzenden Ausgleichsfaktor von 0,1 ab, der aber auch die festgesetzten umfangreichen Vermeidungsmaßnahmen nötig macht. Dazu gehört u.a. die Festsetzung autochtoner (gebietsheimischer) Wieseneinsaaten innerhalb der Betriebsfläche.

 

Die nördlich der Betriebsfläche dargestellten Grünflächen befinden sich innerhalb der sog. Beeinträchtigungszone der Autobahn (50 m ab Fahrbahnrand), in der nach den Konventionen zur Eingriffsregelung zwischen damaligem BaySTMLU und Oberster Baubehörde (BaySTMI) keine Ausgleichsflächen angelegt werden sollen. Sind diese anderweitig nicht nachweisbar, werden sie nur mit halbem Flächenwert angerechnet. Diese Flächen werden hier als den Eingriff mindernde Maßnahmen im Sinne des Bayerischen Leitfadens zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung bewertet.

 

Die geplanten Grünflächen sind zudem als Teil des Bebauungsplans zeitlich befristet und werden nach Betriebsende der PV-Anlage wieder zu Flächen für die Landwirtschaft. Würde eine Zuordnung der Flächen zu anderen Eingriffsvorhaben nun im Rahmen eines Ökokontos erfolgen, wäre die Bindung zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Eingriffs befristet und der landwirtschaftlichen Produktion auf nicht absehbare Zeit entzogen. Aus vorgenannten Gründen wird daher wird von Festsetzungen von Flächen für das Ökokonto Abstand genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

 

 

 

E.ON Bayern

Schreiben vom 20.06.2011 – Az.: EBY-NL MaB-Wi

 

Im Geltungsbereich befinden sich keine Mittelspannungsanlagen der E.ON, somit bestehen keine Bedenken seitens E.ON.

 

Diese Stellungnahme stellt jedoch keine Zusage bezüglich Einspeisung in das Netz der E.ON Bayern dar.

 

Beschluss:

 

Die Einspeisezusage liegt bereits vor, siehe Schreiben vom 16.08. 2010 (Bearbeitungsnummer 200000296693). Einspeisepunkt ist am Mast 19, Strecke 234/2030 bis zur Station in Homburg/Main.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

(Die 2. Ausfertigung der Verfahrensunterlagen war zur internen Weiterleitung an die E.ON Netz GmbH bestimmt. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Wirth am 21.06.2011 wurde festgestellt, dass sich keine Hochspannungsanlagen der E.ON Netz GmbH im Geltungsbereich befinden).

 

 

 

 

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Referat B IV Bodendenkmäler

Schreiben vom 07.06.2011 Az.: P-2011-2047-1_S2

 

Nach bisherigem Kenntnisstand kein Einwand.

 

Hinweise auf Meldepflicht gem. Art. 8 Abs. 1 DSchG und Funde bzw. Fundort gem. Art. 8 Abs. 2 DSchG.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Im Bebauungsplan wird unter „Hinweise durch Text 1. Denkmalschutz“ bereits darauf verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

 

 

 

 

Referat A IV Baudenkmäler

Schreiben vom 09.06.2011

 

Hinweis: Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege werden durch die Planung nicht berührt.

 

Sofern in Zukunft im Geltungsbereich oder in unmittelbarer Nähe Maßnahmen an Baudenkmälern durchgeführt werden, ist das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege zum Bauantrag zu hören.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

 

Autobahndirektion Nordbayern Würzburg

Schreiben vom 04.07.2011 Az.: W5201-4621/4622/A3

 

 

Das Plangebiet hat einen Abstand von 5 m und mehr zum künftigen befestigten Fahrbahnrand (=Standstreifen) der A 3. Geplante Hochbauten im Sinne des § 9 BFStrG haben einen Abstand von 40 m und mehr zum künftigen Fahrbahnrand der A 3.

 

Der Inhalt des rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 29.06.2007 ist vollständig zu übernehmen.

 

Es bestehen grundsätzlich keine Einwände, wenn die Auflagen und Bedingungen berücksichtigt werden.

 

Beschluss:

 

Die Auflagen, Bedingungen und Hinweise Nr. 1 bis 10 werden beachtet und umgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

 

 

Deutsche Telekom Würzburg

Schreiben vom 07.07.2011

 

 

Es wird mitgeteilt, dass die Deutsche Telekom AG keine Anschlussverpflichtung an das öffentliche Telekommunikationsnetz trifft. Sollte der Betreiber einen Anschluss wünschen, müssen die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt werden, diesbezügliche Wünsche sind rechtzeitig mitzuteilen.

 

Beschluss:

 

Es wird kein Telefonanschluss benötigt. Der Hinweis wird insoweit zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

 

 

Stadtwerke Wertheim

Schreiben vom 06.06.2011 Az.: Stefan Wolf/wi/530.1/001302

 

Teile des Plangebiets befinden sich in der Schutzzone III b des Wasserschutzgebiets Dertingen. Die entsprechenden Vorgaben der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten. Zuständige Behörde ist das Landratsamt Würzburg.

 

Beschluss:

 

Die entsprechenden Vorgaben der Schutzgebietsverordnung werden beachtet. Das Landratsamt Würzburg wurde am Verfahren beteiligt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung:       

 

 

 

 

 

Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern

Schreiben vom 14.06.2011 Az.: 25.42-3732/3733 Hr. Kleinhans

 

Die Regierung von Mittelfranken – Luftamt Bayern – erhebt keine Bedenken unter der Voraussetzung, dass Blendwirkungen für Luftfahrer auszuschließen sind.

 

Die Stellungnahme berücksichtigt nur die Lagebeziehung zu bestehenden oder geplanten zivilen Flugplätzen. Es wird geboten, die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München – und die Träger eines evtl. betroffenen Krankenhauses zu beteiligen.

 

Ferner bleiben Belange der Flugsicherungseinrichtungen unberücksichtigt. Zuständig ist hierfür das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Langen.

 

Beschluss:

 

Die Blendwirkung der Anlage ist für die Luftfahrer nach den bisherigen Erkenntnissen nicht bekannt. Die Gläser der Module sind im Vergleich zu sonstigen Verglasungen eisenarm. Die Reflektion wird dadurch wesentlich verringert.

 

Die Wehrbereichsverwaltung Süd und das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg wurden nach Eingang dieser Stellungnahme beteiligt.

 

Die Wehrbereichsverwaltung hat keine Einwendungen und das Kommunalunternehmen hat keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Das Bundesamt für Flugsicherung in Langen wird am weiteren Verfahren beteiligt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      10

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung: