Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Das am 14.09.2010 eingereichte Bürgerbegehren wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der angestrebte Bebauungsplan würde gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB festgelegtes Abwägungsgebot verstoßen und wäre damit rechtwidrig. Die angestrebte Veränderungssperre zur Sicherung der – noch nicht – vorhandenen Planung wäre ebenfalls rechtswidrig.

Die mit dem Bürgerbegehren verfolgten Ziele stehen nicht im Einklang mit der Rechtsordnung.  

Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids ist daher abzulehnen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      11

Nein:                                    0

Persönliche Beteiligung: