Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt, nachstehende Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten zu erlassen.

 

Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten für den Markt Helmstadt

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadschlG) in der derzeit gültigen  Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) erlässt der Markt Helmstadt folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Anlässlich der im Markt Helmstadt stattfindenden Jahrmärkte am

-          Pfingstmontag- Pfingstmarkt

-          dem Patronatstag (11. November = Martinus) nächstliegender Sonntag  - Martinimarkt

dürfen alle Verkaufsstellen in der Marktgemeinde Helmstadt in der Zeit von

12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

geöffnet sein.

§ 2

Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (§ 17 LadschlG), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 3

Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in den § 1 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 LadschlG vorliegen.

§ 4

(1) Diese Rechtsverordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Freigabe von Markttagen vom 27.04.1994 außer Kraft.

 

Ort, Datum                                         (Siegel)                       Markt Helmstadt

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                                                                                              (Unterschrift)

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      14

Nein:                                    0