Beschluss: Einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Der Marktgemeinderat beschließt, dem Antrag auf isolierte Abweichung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage als ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO auf dem Grundstück Fl.Nr. 513 das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

 

Als mindestens gleichwertiger Alternativstandort wird dem Antragsteller eine Teilfläche des gemeindlichen Grundstücks Fl.Nr. 1806/1 angeboten.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      13

Nein:                                    0