Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Die Entschädigung des ersten Bürgermeisters wurde gemäß Art. 53 Abs. 1 und 2 KWBG i.V.m. der Anlage 3 zur Art. 53 Abs. 2 KWBG nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung auf monatlich 3.000,00 € festgesetzt.