Sitzung: 24.06.2019 Marktgemeinderat Helmstadt
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Beschluss:
Zu Allgemein
Der Bitte, bei künftigem Schriftverkehr, Referat und Aktenzeichen des Landesamtes für Denkmalpflege anzugeben, kann aus organisatorischen Gründen (Beteiligung über Serienbriefe mit Adressliste) nicht entsprochen werden. Die Zuordnung der Beteiligung innerhalb des Landesamtes muss intern erfolgen.
Zu
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Zu 1.
Die textlichen Hinweise unter Ziffer 1 werden redaktionell wie folgt umformuliert:
„Für Bodeneingriffe jeglicher
Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis
gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen
Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu
beantragen ist.“
Außerdem wird das Bodendenkmal als zeichnerischer Hinweis nachrichtlich in der Planzeichnung übernommen.
Zu 2.
Der
Hinweise des zeitlichen Umfangs
der erforderlichen Maßnahmen wird
zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung,
sondern die Erschließungs- und Ausführungsplanung und die Bauausführung selbst.
Zu 3.
Die vorgeschlagenen Bebauungsplanfestzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nummern 2,
9, 10, 11, 15, 20 wären mit einen Ausschluss einer Bebauung verbunden und
würden dem Planungsziel der Gemeinde, ein Feuerwehrhaus zu errichten,
widersprechen.
Den Belangen der Denkmalpflege kann im Rahmen der notwendigen
denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG hinreichend Rechnung getragen
werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 0
Persönliche Beteiligung: -