Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

 

Zu Allgemein

Der Bitte, bei künftigem Schriftverkehr, Referat und Aktenzeichen des Landesamtes für Denkmalpflege anzugeben, kann aus organisatorischen Gründen (Beteiligung über Serienbriefe mit Adressliste) nicht entsprochen werden. Die Zuordnung der Beteiligung innerhalb des Landesamtes muss intern erfolgen.

 

Zu Bodendenkmalpflegerische Belange:

 

Zu 1.

Die textlichen Hinweise unter Ziffer 1 werden redaktionell wie folgt umformuliert:

„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“

Außerdem wird das Bodendenkmal als zeichnerischer Hinweis nachrichtlich in der Planzeichnung übernommen.

 

Zu 2.

Der Hinweise des zeitlichen Umfangs der erforderlichen Maßnahmen wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern die Erschließungs- und Ausführungsplanung und die Bauausführung selbst.

 

Zu 3.

Die vorgeschlagenen Bebauungsplanfestzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 wären mit einen Ausschluss einer Bebauung verbunden und würden dem Planungsziel der Gemeinde, ein Feuerwehrhaus zu errichten, widersprechen.

 

Den Belangen der Denkmalpflege kann im Rahmen der notwendigen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG hinreichend Rechnung getragen werden.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                                     13

Nein:                                                  0

Persönliche Beteiligung:             -