Sitzung: 24.06.2019 Marktgemeinderat Helmstadt
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Beschluss:
In der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, München vom 18.03.2019 wird ebenfalls auf das durch einige Lesefunde belegte Bodendenkmal der Linearbandkeramik D-6-6224-0082 hingewiesen und die Vermutung nahegelegt, dass sich im Geltungsbereich weitere Bodendenkmäler befinden könnten, die noch unerforscht sind.
Das BLfD bittet daher um die Aufnahme folgenden Textes in die textlichen Hinweise der Planzeichnung:
„Für Bodeneingriffe jeglicher
Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis
gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen
Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu
beantragen ist.“
Diese Formulierung wird entsprechend redaktionell in den Textlichen Hinweisen der Planzeichnung unter Ziffer 1. Denkmalschutz ergänzt. Außerdem wird das Bodendenkmal als zeichnerischer Hinweis nachrichtlich in der Planzeichnung übernommen.
Weiterhin weist das BLfD darauf
hin, dass abhängig von Art und Umfang
der erhaltenden Bodendenkmäler die Planung den zeitlichen Umfang der
erforderlichen Maßnahmen berücksichtigen sollte. Dieser Hinweise wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die
Regelungen der Bauleitplanung, sondern die Erschließungs- und Ausführungsplanung
und die Bauausführung selbst.
Das BLfD regt weiterhin an, aus städtebaulichen Gründen geeignete
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z.B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20)
vorzunehmen. Die vorgeschlagenen Bebauungsplanfestzungen gemäß § 9 Abs. 1
Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 wären mit einen Ausschluss einer Bebauung
verbunden und würden dem Planungsziel der Gemeinde, ein Feuerwehrhaus zu
errichten, widersprechen.
Den Belangen der Denkmalpflege kann im Rahmen der notwendigen
denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG hinreichend Rechnung getragen
werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 13
Nein: 0
Persönliche Beteiligung: -