Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Anwesend: 8

Beschluss:

 

Der Gemeinde Holzkirchen ist bekannt, dass

 

Ø                  kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann,

Ø                  die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheides darstellt,

Ø                  eine etwaige spätere Förderung nach den geltenden Zuwendungsrichtlinien und Bemessungssätzen erfolgt,

Ø                  die Dringlichkeit des Vorhabens durch den vorgezogenen Baubeginn nicht geändert wird,

Ø                  der Antragsteller das volle Finanzrisiko zu tragen hat und

Ø                  die Kosten der Vorfinanzierung nicht zuwendungsfähig sind.

 

Der Gemeinderat beschließt, das Vorhaben durchzuführen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                        7

Nein:                                    1

Persönliche Beteiligung: