Sitzung: 17.10.2018 Gemeinderat Uettingen
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Neue Ortsmitte Uettingen“ mit Änderung des Flächennutzungsplans Uettingen. Als Nutzungsart wird „Mischgebiet“ (MI gem. § 6 BauNVO) festgesetzt. Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich gliedert sich in zwei Teilflächen und umfasst die
Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 1139, 1142 (Teilfläche), 1145 und 1146 (östliche Teilfläche)
sowie 322 (westliche Teilfläche) mit einer Fläche von insgesamt 1,11 ha.
Die östliche Teilfläche des Geltungsbereichs wird abgegrenzt:
- im Norden durch die Wohngebäude (Fl.-Nrn. 1144, 1144/1, 1144/2,
1138/13, 1138/9, 1138/8, 1138/14) und den Flurweg Fl.-Nr. 1142 (teilweise
innerhalb des Geltungsbereichs)
- im Westen durch die Kirchbergstraße
- im Süden durch die Würzburger Straße und
- im Osten durch die Wohngebäude (Fl.-Nr. 1138/6, 1138/7) und die
Straße Am Windshöfner
Die westliche Teilfläche des Geltungsbereichs wird abgegrenzt:
- im Nordosten durch den Birkenfelder Weg
- im Westen durch die Wohngebäude (Fl.-Nrn. 322/1, 322/2) und
- im Süden durch die bestehende Bebauung (Fl.-Nrn. 320, 320/1, 320/2)
Es soll ein verkürztes Aufstellungsverfahren durchgeführt werden, bei dem gem. § 13a Abs. 2 Satz1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Gem. § 13a Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen; ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft ist gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB zulässig, eine Ermittlung und Bereitstellung von Ausgleichsflächen daher nicht erforderlich.
Die für den Bebauungsplan vorgesehenen Flächen in der derzeitigen Fassung teilweise als Gemeinbedarfsflächen und teilweise als Dorfgebiet dargestellt sind; die entsprechende 8. Änderung des Flächennutzungsplans wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der nachträglichen Berichtigung durchgeführt.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 12
Nein: 0
Persönliche Beteiligung: -