Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

 

Der Markt Helmstadt nimmt als Ergebnis des Aufklärungsgespräches am 16.02.2016 im AELF Würzburg eine ergänzende Festsetzung in den Bebauungsplan „Sondergebiet (SO) Verwallung südlich der A 3“ mit auf:

 

„7. Festsetzungen zur Verwertung mineralischer Boden- und Reststoffe für           Aufschüttungen (§ 9 Nr. 17 BauGB)

 

Bereich Gemarkung Holzkirchhausen (Wasserschutzgebiet Zone III B)

 

Für die Verwallung in der Gemarkung Holzkirchhausen ist aufgrund der Lage im Wasserschutzgebiet (Zone IIIB) ein Wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Für dieses Verfahren sind die notwendigen Standorterkundungen vorzunehmen und der Standort nach LAGA zu bewerten. Die Verwertung und der Einbau von Bodenstoffen für die Verwallung unter Verwendung von Z0-Material gemäß LAGA (vgl. Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – technische Regeln –; Stand vom 6. November 1997; Tabellen II.1.2-2 und II.1.2-3) bleiben dem Genehmigungsverfahren vorbehalten. Eine Zulassung von Ausnahmen für Einzelparameter hinsichtlich höherer Gehalte als die in der LAGA angegebenen Z0-Zuordnungswerte bleibt (nach erfolgter Standortbewertung und Prüfung) entweder einer Regelung im v. g. wasserrechtlichen Verfahren oder Einzelfallregelungen vorbehalten.

 

 

Bereich Gemarkung Helmstadt

 

Für die geplante Verwallung in der Gemarkung Helmstadt ist der Standort im Geltungsbereich als hydrogeologisch günstig bewertet. Daher ist für die Errichtung der Verwallung die Verwendung von Z1.2-Material gemäß LAGA (vgl. Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – technische Regeln -; Stand vom 6. November 1997; Tabellen II.1.2-2 und II.1.2-3) zugelassen. Gestattet ist auch die Verwertung von RW2-Material (vgl. Leitfaden: Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken; Stand vom 15. Juni 2005). Die Aufschüttung mit RW2-Material beschränkt sich auf den Geltungsbereich der Verwallung westlich der GVS Holzkirchen – Helmstadt. Hierfür wird festgesetzt, dass einmal jährlich eine abdichtende Schicht über dem eingebauten RW2-Material entsprechend den Angaben im Kapitel 6 der Einstufung nach LAGA aufzubringen ist.

 

Die Zulassung der zu verwertenden Stoffe ist abhängig von den geologischen Auf­schlüssen und den damit verbundenen Nachweisen, welche im Rahmen der Bauan­tragsunterlagen auf der Grundlage einer Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde (Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg) hinsichtlich der abfallrechtlichen Belange zu erbringen sind.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      14

Nein:                                    0

Persönliche Beteiligung: