Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Markt Helmstadt verweist mit der Errichtung der Verwallungen zur Reduzierung der Verkehrslärmimmissionen auf den entstehenden konstruktiven Anlagenteil der BAB A 3 in Ergänzung zur 6-streifigen Ausbaumaßnahme. Hierbei ist der Begriff der „Ablagerung von Abfällen“ als Verwertung von Erdstoffen im Sinne des § 3 Abs. 23 Anlage 2 – Verwertungsverfahren R10, KrWG – einzuordnen, da es dem Sinne einer ökologischen Nutzung – Reduzierung der Immissionen für die Umwelt – Rechnung trägt.

 

Für die Verwertung und den Einbau von Bodenstoffen innerhalb des WSG III B wird ein Wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. Hierzu nimmt der Markt Helmstadt die zusätzlichen Festsetzungen gem. § 9, Nr. 17 BauGB (vgl. Abschnitt 3.5.) in den Bebauungsplan „Sondergebiet (SO) Verwallung südlich der A 3“ mit auf.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                                     14

Nein:                                                 0

Persönliche Beteiligung: